Leistungen von A bis Z

Berufsausbildung in Industrie und Handel; Beantragung der Zuerkennung der fachlichen Eignung zum Ausbilden

Leistungsbeschreibung

Stand: 16.06.2026

Fachlich geeignet ist, wer die beruflichen sowie die berufs- und arbeitspädagogischen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt, die für die Vermittlung der Ausbildungsinhalte erforderlich sind.

Wenn Sie in einem kaufmännischen, industriellen oder Dienstleistungsberuf ausbilden möchten, ohne selbst den Abschluss in diesem Beruf oder einen gleich- oder höherwertigen Abschluss zu besitzen, benötigen Sie die Zuerkennung der fachlichen Eignung durch die Industrie- und Handelskammern.

Voraussetzungen

Sie müssen nachweisen können, dass Sie z. B. aufgrund Ihres beruflichen Werdeganges, von Lehrgängen etc. fachlich geeignet sind, in dem betreffenden Beruf auszubilden.

Erforderliche Unterlagen:

  • tabellarischer Lebenslauf, der Angaben über Ihre schulische und berufliche Ausbildung sowie über Ihren beruflichen Werdegang enthält. Diese Angaben sind mit Zeugniskopien (gegebenenfalls in die deutsche Sprache übersetzt) nachzuweisen.
  • Darstellung der besonderen Gründe, weshalb abweichend von der Regel die fachliche Eignung widerruflich zuerkannt werden soll.

Verfahrensablauf

Der Antrag auf Zuerkennung der fachlichen Eignung ist zusammen mit den erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Industrie- und Handelskammer einzureichen.

Erforderliche Unterlagen

  • Beschäftigungsnachweis
  • Arbeitszeugnisse

Fristen

Fristen sind nicht zu beachten. Die Zuerkennung der fachlichen Eignung muss jedoch vorliegen, ehe Auszubildende eingestellt und ausgebildet werden können.

Kosten

ca. 63 EUR je Ausbildungsberuf

Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie (siehe BayernPortal).