Leistungen von A bis Z
Öffentliche Schulgebäude und Schulsportanlagen; Beantragung einer Zuweisung für Baumaßnahmen
Leistungsbeschreibung
Stand: 05.10.2026
Der Freistaat gewährt auf Antrag Zuweisungen zu kommunalen Baumaßnahmen an bestimmten Einrichtungen der kommunalen Infrastruktur
Zweck
Im Rahmen des kommunalen Finanzausgleichs unterstützt der Freistaat Bayern seine Kommunen bei Baumaßnahmen an folgenden Einrichtungen mit projektbezogenen Zuweisungen nach Art. 10 des Bayerischen Finanzausgleichsgesetzes (BayFAG):
- Öffentliche Schulen einschließlich schulisch bedarfsnotwendiger Sportanlagen
- Kindertageseinrichtungen
- Schülerheime
- Kommunale Theater und Konzertsäle
Gegenstand
1. Förderfähige Einrichtungen
- Öffentliche Schulen (Art. 3 Abs. 1 BayEUG)
- Schulisch bedarfsnotwendige Sportanlagen (Sporthallen, Freisportanlagen, Hallenbäder)
- Kindertageseinrichtungen (Kinderkrippe, Kindergarten, Horte und altersgemischte Einrichtungen)
- Schülerheime an kommunalen Heimschulen (Art. 106 Satz 2 BayEUG) und kommunale Schülerheime, die überwiegend Schülerinnen und Schüler beruflicher Schulen aufnehmen (Art. 106 Satz 4 BayEUG)
- Kommunale Theater und Konzertsäle
2. Förderfähige Maßnahmen
- Neu-, Um- und Erweiterungsbauten
- General- und Teilsanierungen
- Erwerb einschließlich Umbau oder Sanierung eines Gebäudes
Zuwendungsempfänger
Empfänger staatlicher Zuweisungen nach Art. 10 BayFAG sind ausschließlich Gemeinden, Landkreise, Bezirke, Verwaltungsgemeinschaften, Schulverbände und kommunale Zweckverbände, nicht aber selbstständige Kommunalunternehmen des öffentlichen Rechts oder kommunale Unternehmen in den Rechtsformen des Privatrechts. Wird ein Vorhaben von einem anderen Maßnahmeträger durchgeführt und beteiligt sich die Kommune daran mit einem Zuschuss zu den Bau- oder Erwerbskosten, werden der Kommune hierzu Zuweisungen nach Art. 10 BayFAG gewährt.
Zuwendungsfähige Kosten
Grundlage für die staatliche Förderung sind nicht die Gesamtkosten, sondern die zuweisungsfähigen Ausgaben. Die Ermittlung der zuweisungsfähigen Ausgaben erfolgt nach Maßgabe der Nr. 5.2 und 5.3 der Zuweisungsrichtlinie (FAZR).
Art und Höhe
Die Förderung wird als Anteilsfinanzierung/Kapitalbeteiligung gewährt.
Bei der Zuwendungsart handelt es sich um eine Projektförderung.
Die Laufzeit der Förderung umfasst die gesamte Projektlaufzeit.
Die Zuweisungen werden als Projektförderung im Wege der Anteilsfinanzierung mit einem bestimmten Prozentsatz an den zuweisungsfähigen Ausgaben gewährt.
- Der Förderrahmen beträgt grundsätzlich 0 bis 80 %.
- Die Bemessung der Höhe der Zuweisung innerhalb des Förderrahmens erfolgt unter maßgeblicher Gewichtung der finanziellen Lage derKommune, die in einer Gesamtschau mit mehrjähriger Betrachtung beurteilt wird.
- Für Kommunen, deren finanzielle Lage dem Landesdurchschnitt vergleichbarer Kommunen entspricht, kann von einem Fördersatz-Orientierungswert von 50 % ausgegangen werden.
- Kommunale Bauinvestitionen zum Ausbau schulischer Ganztagsangebote erhalten einen Aufschlag von 15 Prozentpunkten auf den regulären Fördersatz.
- Für Baumaßnahmen an schulisch bedarfsnotwendigen Hallenbädern, die in interkommunaler Zusammenarbeit durchgegführt werden, wird ein Aufschlag von 10 Prozentpunkten auf den regulären Fördersatz gewährt.
- Für Baumaßnahmen an kommunalen Theatern und Konzertsälen beträgt der Fördersatz regelmäßig 75 %.
Voraussetzungen
1. Allgemeine Voraussetzungen
- Die Zuweisungen werden nur für Maßnahmen gewährt, die noch nicht begonnen worden sind.
- Die Gesamtfinanzierung muss gesichert sein. Die Kommune muss in der Lage sein, die notwendigen Eigenmittel aufzubringen und auch die zu erwartenden Folgekosten zu finanzieren.
- Maßnahmen können nur gefördert werden, wenn deren abschließend festgestellte zuweisungsfähige Ausgaben die Bagatellgrenze von 100.000 € überschreiten.
- Für Maßnahmen zur Verbesserung der Barrierefreiheit und der Beseitigung von Elementarschäden gilt eine abgesenkte Bagatellgrenze von 25.000 €
- Der Zuweisungsempfänger muss das geförderte Objekt mindestens 25 Jahre entsprechend dem Zuweisungszweck verwenden. Bei kürzerer Nutzungszeit sind die Fördermittel anteilig zu erstatten; es sei denn, das Objekt wird für andere kommunale Zwecke verwendet.
- Das Grundstück, auf dem sich das geförderte Objekt befindet, muss sich grundsätzlich im Eigentum der Kommune befinden. Ist dies nicht der Fall, kann eine Förderung gewährt werden, wenn der Kommune ein Erbbaurecht bestellt wird oder die zweckentsprechende Nutzung anderweitig sichergestellt ist.
- Werden für ein Vorhaben neben der Förderung nach Art. 10 BayFAG auch andere Zuweisungen zu denselben zuweisungsfähigen Ausgaben gewährt, ist bei der Festsetzung der Förderhöhe zu berücksichtigen, dass dem Zuweisungsempfänger ein Eigenanteil von mindestens 10 % der zuweisungsfähigen Ausgaben verbleibt.
2. Besondere Bestimmungen für Schulen und Schulsportanlagen
- Grundlage für die Förderung ist der schulaufsichtlich festgestellte Raumbedarf.
- Für Baumaßnahmen zum Ausbau schulischer Ganztagsangebote gilt eine Bagatellgrenze von 50.000 €.
3. Besondere Bestimmungen für Kindertageseinrichtungen
- Die Förderung setzt voraus, dass die Kindertageseinrichtung nach Art. 19 BayKiBiG förderfähig ist.
- Die Förderung beschränkt sich auf den von der Kommune anerkannten örtlichen Bedarf (Art. 7 BayKiBiG).
- Maßgeblich für die Ermittlung der förderfähigen Fläche sind die in den Anlagen 1 bis 3 der Zuweisunsgrichtlinie (FAZR) genannten Summenraumprogramme.
4. Besondere Bestimmungen für Schülerheime
- Baumaßnahmen an Schülerheimen an kommunalen Heimschulen (Art. 106 Satz 2 BayEUG) müssen schulaufsichtlich genehmigt und heimaufsichtlich gewürdigt sein.
- Bei Baumaßnahmen an kommunalen Schülerheimen, die überwiegend Schülerinnen und Schüler beruflicher Schulen aufnehmen (Art. 106 Satz 4 BayEUG), muss die Erforderlichkeit des Vorhabens schulaufsichtlich festgestellt sein.
5. Besondere Bestimmungen für kommunale Theater und Konzertsäle
- Voraussetzung für die Förderung von für den Spielbetrieb notwendigen Baumaßnahmen ist, dass dort entweder
- kommunale getragene professionelle Theater oder Orchester ihren Sitz haben und Betriebskostenzuschüsse oder institutionelle Zuschüsse des StMWK erhalten oder
- ein ganzjähriger professioneller Spielbetrieb mit regelmäßig mindestens 100 Theater- oder Konzertvorstellungen erfolgt und die Kommune nicht über einen nach Art. 10 BayFAG geförderten oder in staatlicher Trägerschaft befindlichen Theater- oderKonzertsaalbau verfügt.
Ausschlusskriterien:
Nicht nach Art. 10 BayFAG förderfähig sind:
- Grunderwerb
- Maßnahmen der laufenden Instandhaltung (Erhaltungsaufwand)
- Ausgaben für Unterhalt, Betrieb und Übergangsmaßnahmen
- Kleinere Baumaßnahmen mit zuweisungsfähigen Ausgaben von unter 100.000 €
- Bereits begonnene oder abgeschlossene Baumaßnahmen
Verfahrensablauf
Anträge auf Zuweisungen sind bei der für die Kommune zuständigen Bezirksregierung einzureichen. Hierzu sind die von der Bewilligungsbehörde bereitgestellten Muster zu verwenden.
Weiteres Verfahren:
- Die Regierung prüft und verbescheidet den Antrag.
- Zuweisungen werden von der Regierung jeweils für ein Haushaltsjahr bewilligt.
- Nach Fertigstellung der Maßnahme ist ein Nachweis über die zweckentsprechende Verwendung der Zuweisung vorzulegen.
(Mit der Maßnahme darf erst nach vorheriger Zustimmung zum vorzeitigen Vorhabenbeginn begonnen werden. )
Erforderliche Unterlagen
- Erforderliche Unterlage/n
- Zuweisungsantrag
- Pläne, die Art und Umfang des Bauvorhabens prüfbar nachweisen: Unterlagen für Baumaßnahmen gemäß VV Nr. 4 der Anlage 4 zu Art. 44 BayHO
- Angaben über finanziellen Verhältnisse: Sind mehrere Kommunen an der Finanzierung oder Nutzung beteiligt: Für jede Kommune eine Übersicht über die finanziellen Verhältnisse sowie eine Übersicht, aus der sich die Verteilung der Belastungen auf die beteiligten Kommunen ergibt
- Anträge auf und Zusagen von Zuweisungen Dritter
Fristen
Für diese Förderung gibt es keine festen Fristen.
Kosten
Es fallen keine Kosten an.
Formulare
- Antrag auf Gewährung einer Zuwendung (Muster 1a zu Art. 10 BayFAG)
Dieses Formular kann elektronisch (z. B. über ein sicheres Kontaktformular unter Verwendung Ihres Nutzerkontos mit Anmeldung über die elektronische Ausweisfunktion oder das ELSTER-Zertifikat) oder handschriftlich unterschrieben in Papierform bei der zuständigen Stelle eingereicht werden. - Verwendungsbestätigung (Muster 1 zu Art. 44 BayHO)
Dieses Formular kann elektronisch (z. B. über ein sicheres Kontaktformular unter Verwendung Ihres Nutzerkontos mit Anmeldung über die elektronische Ausweisfunktion oder das ELSTER-Zertifikat) oder handschriftlich unterschrieben in Papierform bei der zuständigen Stelle eingereicht werden. - Ausgaben für Hochbaumaßnahmen (Muster 2 zu Art. 44 BayHO)
Dieses Formular kann elektronisch (z. B. über ein sicheres Kontaktformular unter Verwendung Ihres Nutzerkontos mit Anmeldung über die elektronische Ausweisfunktion oder das ELSTER-Zertifikat) oder handschriftlich unterschrieben in Papierform bei der zuständigen Stelle eingereicht werden. - Erläuterungsbericht zum Antrag auf Gewährung einer Zuwendung für eine Hochbaumaßnahme (Muster 3 zu Art. 44 BayHO)
Dieses Formular kann elektronisch (z. B. über ein sicheres Kontaktformular unter Verwendung Ihres Nutzerkontos mit Anmeldung über die elektronische Ausweisfunktion oder das ELSTER-Zertifikat) oder handschriftlich unterschrieben in Papierform bei der zuständigen Stelle eingereicht werden. - Flächenzusammenstellung zum Erläuterungsbericht (Muster 3a zu Art. 44 BayHO)
Dieses Formular kann elektronisch (z. B. über ein sicheres Kontaktformular unter Verwendung Ihres Nutzerkontos mit Anmeldung über die elektronische Ausweisfunktion oder das ELSTER-Zertifikat) oder handschriftlich unterschrieben in Papierform bei der zuständigen Stelle eingereicht werden. - Auszahlungsantrag (Muster 3 zu Art. 10 BayFAG)
Dieses Formular kann elektronisch (z. B. über ein sicheres Kontaktformular unter Verwendung Ihres Nutzerkontos mit Anmeldung über die elektronische Ausweisfunktion oder das ELSTER-Zertifikat) oder handschriftlich unterschrieben in Papierform bei der zuständigen Stelle eingereicht werden. - Kommunale Hochbauförderung nach Art. 10 BayFAG - Checkliste Antragsunterlagen
Dieses Formular kann elektronisch (z. B. über ein sicheres Kontaktformular unter Verwendung Ihres Nutzerkontos mit Anmeldung über die elektronische Ausweisfunktion oder das ELSTER-Zertifikat) oder handschriftlich unterschrieben in Papierform bei der zuständigen Stelle eingereicht werden. - Maßnahmeerhebungsbogen
Dieses Formular kann elektronisch (z. B. über ein sicheres Kontaktformular unter Verwendung Ihres Nutzerkontos mit Anmeldung über die elektronische Ausweisfunktion oder das ELSTER-Zertifikat) oder handschriftlich unterschrieben in Papierform bei der zuständigen Stelle eingereicht werden. - Mitteilung gem. Nr. 1.1 NBest-Bau - Zuwendungen/Zuweisungen nach BayFAG und BayGVFG
Dieses Formular kann elektronisch (z. B. über ein sicheres Kontaktformular unter Verwendung Ihres Nutzerkontos mit Anmeldung über die elektronische Ausweisfunktion oder das ELSTER-Zertifikat) oder handschriftlich unterschrieben in Papierform bei der zuständigen Stelle eingereicht werden. - Antrag auf Bewilligung weiterer Zuwendungsraten (Muster 1b zu Art. 10 BayFAG)
Dieses Formular kann elektronisch (z. B. über ein sicheres Kontaktformular unter Verwendung Ihres Nutzerkontos mit Anmeldung über die elektronische Ausweisfunktion oder das ELSTER-Zertifikat) oder handschriftlich unterschrieben in Papierform bei der zuständigen Stelle eingereicht werden. - Angaben zu den finanziellen Verhältnissen (Muster 2a zu Art. 10 BayFAG - Kameralistik)
Dieses Formular kann elektronisch (z. B. über ein sicheres Kontaktformular unter Verwendung Ihres Nutzerkontos mit Anmeldung über die elektronische Ausweisfunktion oder das ELSTER-Zertifikat) oder handschriftlich unterschrieben in Papierform bei der zuständigen Stelle eingereicht werden. - Angaben zu den finanziellen Verhältnissen (Muster 2b zu Art. 10 BayFAG - Doppik)
Dieses Formular kann elektronisch (z. B. über ein sicheres Kontaktformular unter Verwendung Ihres Nutzerkontos mit Anmeldung über die elektronische Ausweisfunktion oder das ELSTER-Zertifikat) oder handschriftlich unterschrieben in Papierform bei der zuständigen Stelle eingereicht werden. - Verwendungsnachweis (Muster 4 zu Art. 10 BayFAG)
Dieses Formular kann elektronisch (z. B. über ein sicheres Kontaktformular unter Verwendung Ihres Nutzerkontos mit Anmeldung über die elektronische Ausweisfunktion oder das ELSTER-Zertifikat) oder handschriftlich unterschrieben in Papierform bei der zuständigen Stelle eingereicht werden.
Rechtsgrundlagen
- Art. 10 Bayerisches Gesetz über den Finanzausgleich zwischen Staat, Gemeinden und Gemeindeverbänden (Bayerisches Finanzausgleichsgesetz - BayFAG)
- Festsetzung von Kostenrichtwerten - aktuelle Kostenrichtwerte
- Verwaltungsvorschriften zu Art. 44 BayHO
- Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P)
- Baufachliche Nebenbestimmungen (NBest-Bau)
- Unterlagen für die Beantragung einer Zuwendung zu Baumaßnahmen
- Richtlinie über die Zuweisungen des Freistaates Bayern zu kommunalen Baumaßnahmen im kommunalen Finanzausgleich (Zuweisungsrichtlinie - FAZR) Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat, Az. 62 - FV 6700 - 1/2/9, FMBl. S. 59
Rechtsbehelf
Bei öffentlichen Schulen, Schulpsortanlagen, Kindertageseinrichtungen und Schülerheimen: Gegen den Zuweisungsbescheid können Sie innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen. Die Stelle, bei der Sie den Widerspruch einreichen können, wird Ihnen im Bescheid mitgeteilt. Bei kommunalen Theatern und Konzertsälen: Gegen den Zuweisungsbescheid können Sie innerhalb eines Monats Klage erheben. Das zuständige Gericht, bei dem Sie Klage einreichen können, wird Ihnen im Bescheid mitgeteilt.
Widerspruchsverfahren (fakultatives); Einlegung eines Widerspruchs
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- Theater- und Konzertsaalbauten; Beantragung einer Zuweisung für Baumaßnahmen
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Verwandte Lebenslagen
Weiterführende Links
- Förderung kommunaler Hochbauten - Information des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat
https://www.stmfh.bayern.de/kommunaler_finanzausgleich/hochbauten
Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium der Finanzen und für Heimat (siehe BayernPortal).
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