Leistungen von A bis Z
Grundstoffe; Beantragung einer Einfuhrgenehmigung
Leistungsbeschreibung
Stand: 21.08.2025
Wenn Sie Grundstoffe aus Nicht-EU-Staaten einführen, müssen Sie dafür eine Einfuhrgenehmigung beantragen.
Für die Einfuhr von Grundstoffen der Kategorie 1 in die Europäische Union (EU) benötigen Sie eine Einfuhrgenehmigung. Diese beantragen Sie beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM). Die Genehmigung wird Ihnen nur dann erteilt, wenn Sie in der Europäischen Union niedergelassen sind.
Voraussetzung für die Beantragung einer Einfuhrgenehmigung ist eine Erlaubnis zur Einfuhr von Grundstoffen der Kategorie 1.
Die Genehmigung ist lediglich für einen Einfuhrvorgang und für die Dauer von höchstens 6 Monaten sowie für maximal zwei erfasste Grundstoffe gültig.
Sie müssen eine Einfuhrgenehmigung beantragen, wenn Sie die Grundstoffe in das Zollgebiet der Europäischen Union überführen. Sie ist nötig, wenn Sie die Grundstoffe wie folgt verwenden:
- für den zollrechtlich freien Verkehr - auch nach passiver Veredelung
- für das Zolllagerverfahren
- für die aktive Veredelung
- für das Umwandlungsverfahren
- für die vorübergehende Verwendung
Eine Einfuhrgenehmigung benötigen Sie nicht, wenn Sie Grundstoffe der Kategorie 1 für die folgenden Zwecke einführen:
- nur ab- oder umladen
- vorübergehend verwahren
- in einer Freizone des Kontrolltyps I oder einem Freilager lagern
- in das externe Versandverfahren der EU überführen wollen
Für die Einfuhr von Grundstoffen der Kategorien 2, 3 und 4 müssen Sie ebenfalls keine Genehmigung beantragen.
Voraussetzungen
- Sie sind in Deutschland ansässig.
- Sie besitzen eine Erlaubnis zur Einfuhr von Grundstoffen der Kategorie 1.
Verfahrensablauf
Sie können die Einfuhrgenehmigung für Grundstoffe der Kategorie 1 schriftlich beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) beantragen.
- Sie füllen das Antragsformular zur Einfuhrgenehmigung von Grundstoffen auf der Internetseite des BfArM aus.
- Sie drucken das Antragsformular aus, unterschreiben es und senden es per Post an das BfArM. Alternativ scannen Sie den Antrag und übermitteln ihn per E-Mail an das BfArM.
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Das BfArM prüft Ihre Angaben.
- Das BfArM benachrichtigt Sie, falls Sie Angaben nachreichen müssen.
- Wird Ihnen die Einfuhrgenehmigung erteilt, schickt Ihnen das BfArM per Post die Einfuhrgenehmigung in zweifacher Ausführung und einen Gebührenbescheid.
Sie bezahlen innerhalb von 30 Tagen die Gebühren.
Bearbeitungsdauer
ab Zeitpunkt, zu dem die Behörde die Akte als vollständig betrachtet (1 bis 5 Werktage)Erforderliche Unterlagen
- Erforderliche Unterlage/n
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Antrag auf Einfuhrgenehmigung, der folgende Angaben enthält:
- Name und Anschrift des Einführers, Ausführers, Endempfängers
- Bezeichnung der erfassten Stoffe
- Menge und Gewicht der Grundstoffe
- Einzelheiten der Beförderungsmodalitäten
- Erlaubnis zur Einfuhr von Grundstoffen der Kategorie 1
Sollte der Empfänger der Ware in einem anderen EU-Land ansässig sein, müssen Sie eine Kopie seiner Erlaubnis dem Antrag auf Einfuhrgenehmigung beifügen.
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Antrag auf Einfuhrgenehmigung, der folgende Angaben enthält:
Fristen
Gültigkeitsdauer einer EinfuhrgenehmigungKosten
Gebühr je Grundstoff ab einem Warenwert von über 200,00 EUR
Gebühr: 100 EUR
Gebühr je Grundstoff bei einem Warenwert von unter 200,00 EUR
Gebühr: 50 EUR
Formulare
- Einfuhrantrag für Waren unter Einfuhrkontrolle nach Art. 20 und 21 der Drogenausgangsstoff-VO (EG) Nr. 111/2005
Mit dem Antrag auf eine Einfuhrgenehmigung übermitteln Sie alle erforderlichen Informationen, um die Grundstoffe der Kategorie 1 einführen zu dürfen.
Dieses Formular kann auch ohne Unterschrift elektronisch (z. B. per verschlüsselter E-Mail oder De-Mail) oder in Papierform bei der zuständigen Stelle eingereicht werden. - Hinweise für den Antrag auf Einfuhrgenehmigung analog zu den Erläuterungen des Anhangs IV der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1013
Dieses Formular kann auch ohne Unterschrift elektronisch (z. B. per verschlüsselter E-Mail oder De-Mail) oder in Papierform bei der zuständigen Stelle eingereicht werden.
Rechtsgrundlagen
- Artikel 20 und 21 VERORDNUNG (EG) Nr. 111/2005 DES RATES vom 22. Dezember 2004
- Artikel 11 DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/1013 DER KOMMISSION vom 25. Juni 2015
- Artikel 3 Absatz 2 VERORDNUNG (EG) Nr. 273/2004 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 11. Februar 2004 betreffend Drogenausgangsstoffe
Rechtsbehelf
Verwandte Themen
Verwandte Lebenslagen
Weiterführende Links
- Informationen zur Einfuhr von Grundstoffen aus Nicht-EU-Staaten auf der Internetseite des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte
https://www.bfarm.de/DE/Bundesopiumstelle/Grundstoffe/Einfuhr-und-Ausfuhr/_node.html - FAQ zu Grundstoffe - Einfuhrgenehmigungspflicht
https://www.bfarm.de/DE/Bundesopiumstelle/_FAQ/Grundstoffe/Einfuhrgenehmigungspflicht/faq-liste.html?nn=471312
Redaktionell verantwortlich: Bundesministerium für Gesundheit (siehe BayernPortal).
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