Leistungen von A bis Z

Immissionsschutz; Anzeige der Inbetriebnahme einer mittelgroßen Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlage

Leistungsbeschreibung

Stand: 20.01.2026

Sie möchten eine mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- oder Verbrennungsmotoranlage in Betrieb nehmen? Dann müssen Sie dies bei der zuständigen Immissionsschutzbehörde anzeigen.

Wenn Sie planen, bestimmte mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- oder Verbrennungsmotoranlage in Betrieb zu nehmen, dann müssen Sie dies vorher bei der zuständigen Immissionsschutzbehörde anzeigen.

Die Anzeigepflicht gilt in der Regel für alle genehmigungs- und nicht genehmigungsbedürftige Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von mindestens 1 MW und weniger als 50 MW.

Bei aggregierten Feuerungsanlagen müssen Sie die geplante Inbetriebnahme anzeigen, wenn die kombinierte Feuerungswärmeleistung mehr als 1 MW und weniger als 50 MW beträgt.

Die von Ihnen mitgeteilten Angaben trägt die für Sie zuständige Behörde anschließend in ein Anlagenregister ein, das öffentlich zugänglich ist.

Voraussetzungen

Sie möchten eine mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- oder Verbrennungsmotoranlage in Betrieb nehmen.

Verfahrensablauf

  • Sie reichen Ihre Anzeige mit den erforderlichen Angaben bei der für Sie zuständigen Behörde schriftlich oder elektronisch ein.
  • Die zuständige Behörde prüft Ihre Anzeige und fordert gegebenenfalls weitere Unterlagen an.
  • Nach Eingang der Anzeige und der vollständigen Unterlagen registriert die zuständige Behörde Ihre Anlage innerhalb von 1 Monat im Anlagenregister.
  • Sie erhalten nach der Registrierung eine Bestätigung durch die zuständige Behörde.

Bearbeitungsdauer

Die Frist zur Registrierung beginnt erst, nachdem die Anzeige mit allen notwendigen Unterlagen bei der zuständigen Behörde eingegangen ist. (1 Monat)

Erforderliche Unterlagen

  • Erforderliche Unterlage/n

    Vollständige schriftliche oder elektronische Anzeige

Hinweise

Sie begehen eine Ordnungswidrigkeit, wenn Sie die Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig vorlegen.

Fristen

Sie müssen die Anzeige vor der beabsichtigten Inbetriebnahme der Anlage vorlegen.

Kosten

Es fallen keine Kosten an.

Rechtsbehelf

Keiner. Bei der Verwaltungsleistung handelt es sich um einen Realakt, gegen den kein Rechtsbehelf möglich ist.


Verwandte Lebenslagen

    Redaktionell verantwortlich: Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität Rheinland-Pfalz (siehe BayernPortal).