Leistungen von A bis Z
Pflege-Pauschbetrag für Pflegeperson; Beantragung
Leistungsbeschreibung
Stand: 20.03.2025
Wegen der außergewöhnlichen Belastungen, die einem Steuerpflichtigen durch die Pflege eines Angehörigen erwachsen, kann er anstelle des Nachweises der tatsächlichen Aufwendungen einen Pauschbetrag in Anspruch nehmen (Pflege-Pauschbetrag).
Voraussetzung ist, dass der Steuerpflichtige die Pflege entweder in seiner Wohnung oder in der Wohnung des Pflegebedürftigen persönlich durchführt und er dafür keine Einnahmen erhält. Insoweit unschädlich ist das von den Eltern eines behinderten Kindes für dieses empfangene Pflegegeld. Ansonsten schließen Einnahmen der Pflegeperson für die Pflege unabhängig von ihrer Höhe die Gewährung des Pflege-Pauschbetrags aus. Hierzu gehört grundsätzlich auch das weitergeleitete Pflegegeld. Der Ausschluss von der Gewährung des Pflege-Pauschbetrags kommt dann nicht in Betracht, wenn das Pflegegeld lediglich treuhänderisch für den Pflegebedürftigen verwaltet wird und damit ausschließlich Aufwendungen des Pflegebedürftigen bestritten werden. In diesem Fall ist die konkrete Verwendung des Pflegegeldes nachzuweisen und ggf. nachträglich noch eine Vermögenstrennung durchzuführen.
Voraussetzung für die Gewährung des Pflege-Pauschbetrags ist die Angabe der erteilen Identifikationsnummer der gepflegten Person. Als Pflege-Pauschbetrag werden gewährt: 600 EUR, wenn für die gepflegte Person der Pflegegrad 2 festgestellt worden ist, 1.100 EUR bei Pflegegrad 3, sowie 1.800 EUR bei Pflegegrad 4 oder 5 oder wenn die gepflegte Person hilflos ist (Merkzeichen „H“ im Schwerbehindertenausweis). Wird ein Pflegebedürftiger von mehreren Steuerpflichtigen unentgeltlich gepflegt, wird der Pflege-Pauschbetrag aufgeteilt.
Voraussetzungen
- Es entstehen Aufwendungen durch die persönliche Pflege.
- Es wird eine pflegebedürftige Person (ab Pflegegrad 2) gepflegt.
- Die Pflegeperson erhält keine Einnahmen.
- Die Pflege erfolgt in der Wohnung des Pflegenden oder in der Wohnung des Pflegebedürftigen. Die Wohnung ist im Inland oder im EU- EWR-Ausland.
Verfahrensablauf
- Der Pflege-Pauschbetrag wird in der Einkommensteuererklärung beantragt.
- Die Steuererklärung kann schriftlich oder online abgeben werden.
Erforderliche Unterlagen
- Erforderliche Unterlage, bayernweit: Bescheid über die Einstufung als Pflege-bedürftiger ab Pflegegrad 2 und höher, Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen „H“
Fristen
Die Abgabefrist für die Einkommensteuererklärung ist jeweils der 31.7. des Folgejahres.
Kosten
keineFormulare
- Formulare und Ausfüllanleitungen für die Steuererklärung und Vordrucke für weitere steuerliche Angelegenheiten
Dieses Formular kann elektronisch (z. B. über ein sicheres Kontaktformular unter Verwendung Ihres Nutzerkontos mit Anmeldung über die elektronische Ausweisfunktion oder das ELSTER-Zertifikat) oder handschriftlich unterschrieben in Papierform bei der zuständigen Stelle eingereicht werden.
Rechtsgrundlagen
Verwandte Themen
Verwandte Lebenslagen
Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium der Finanzen und für Heimat (siehe BayernPortal).
Mehr im BayernPortal
Zusätzliche Informationen zum Thema "Pflege-Pauschbetrag für Pflegeperson; Beantragung" finden Sie im BayernPortal.