Leistungen von A bis Z

Laienhelfer; Beantragung einer Förderung für die Betreuung von psychisch Kranken

Leistungsbeschreibung

Stand: 18.09.2026

Der Freistaat Bayern gewährt Zuwendungen für die Betreuung von psychisch Kranken durch Laienhelfer in Bayern.

Zweck

Mit der Zuwendung soll psychisch Kranken eine Teilnahme an den Abläufen des normalen Lebens erleichtert und Vorurteile abgebaut werden.

Gegenstand

Gefördert werden Aufwendungen, die den Laienhelfern im Zusammenhang mit der Betreuung psychisch Kranker entstehen.

Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind die Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege und deren Mitgliedsorganisationen in Bayern sowie auf Landesebene wirkende oder andere fachlich anerkannte Verbände und sonstige Fortbildungsanbieter.

Zuwendungsfähige Kosten

Je Laienhelfer wird eine Kostenpauschale gewährt.

Art und Höhe

Die Förderung wird als Zuschuss gewährt.

Bei der Zuwendungsart handelt es sich um eine Projektförderung.

Der Zuschuss wird als Festbetragsfinanzierung im Rahmen einer Projektförderung gewährt. Die Kostenpauschale wird als Zuschuss gewährt und beträgt je Laienhelfer bis zu 155 Euro pro Jahr. Der Zuschuss verringert sich um je ein Zwölftel pro vollen Monat, den die Laienhelferin oder der Laienhelfer nicht tätig war.

Voraussetzungen

Wesentliche Förderungsvoraussetzungen

  • Laienhelfer sollen einer Gruppe von mindestens vier Helfern angehören und ehrenamtlich, regelmäßig und über das ganze Jahr hinweg in der Laienarbeit tätig sein. 
  • Die fachliche Begleitung der Laienhelfer soll gewährleistet sein. 
  • Für die erstmalige staatliche Förderung sollten die Fördervoraussetzungen seit etwa einem Jahr vor dem Bewilligungszeitraum erfüllt sein.

Verfahrensablauf

Anträge sind bei der für den Sitz des Antragsstellers örtlich zuständigen Regierung einzureichen. 

Erforderliche Unterlagen

  • Erforderliche Unterlage/n
    • Förderantrag (siehe Formular)
    • Bestätigung über Qualifikation und Effizienz der Laienarbeit: Bei erstmaliger Förderung ist außerdem eine Bestätigung über Qualifikation und Effizienz der Laienarbeit, zum Beispiel durch Spitzenverband, Sozialpsychiatrischen Dienst, niedergelassene Fachärztin oder niedergelassenen Facharzt für Neurologie oder für Psychiatrie und Psychotherapie, Bezirkskrankenhaus, Gesundheitsamt, vorzulegen.

Fristen

Anträge sind bis spätestens 01.03. des jeweiligen Kalenderjahres einzureichen. Bei erstmaliger Förderung ist außerdem eine Bestätigung über Qualifikation und Effizienz der Laienarbeit, zum Beispiel durch Spitzenverband, Sozialpsychiatrischen Dienst, niedergelassene Fachärztin oder niedergelassenen Facharzt für Neurologie oder für Psychiatrie und Psychotherapie, Bezirkskrankenhaus, Gesundheitsamt, vorzulegen.

Kosten

Es fallen keine Kosten an.

Formulare

Rechtsbehelf

Der Antragsteller kann gegen den Zuwendungs- bzw. Ablehnungsbescheid innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage erheben. Die Einlegung des Rechtsbehelfs ist schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen Form möglich. Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen. Ab 01.01.2022 muss der in § 55d VwGO genannte Personenkreis Klagen grundsätzlich elektronisch einreichen. Kraft Bundesrechts wird in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten infolge der Klageerhebung eine Verfahrensgebühr fällig. Die entsprechende Rechtsbehelfsbelehrung im Bescheid ist zu beachten.


Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention (siehe BayernPortal).